Zinsbegrenzungen

Kredite mit variabler Verzinsung und einer Zinsbegrenzung werden ebenfalls von Kreditinstituten angeboten. Der variable Zinssatz dieser Kredite bewegt sich aufgrund der Zinsbegrenzung nur noch innerhalb eines vereinbarten Korridors. Das heißt der Zinssatz steigt und fällt aufgrund der Zinsanpassung, nur wird er hier durch einen Maximal- und einen Minimalwert in der Anpassung begrenzt. Der Zinssatz kann beispielsweise einen Wert von 4,700 % für den vereinbarten Zeitraum nicht mehr übersteigen und einen Wert von 3,200 % nicht mehr unterschreiten.

Selbstverständlich fällt hierfür eine Zinsbegrenzungsprämie in Höhe eines Anteiles der Darlehenssumme an.

 

Abrechnungsfehler können bei Zinsbegrenzungskrediten im Falle von Rückerstattungen der Zinsbegrenzungsprämie auftreten. Im Falle von Sondertilgungen sowie unwirksamen Zinsanpassungsklauseln, fehlendem Effektivzins und fehlendem Gesamtbetrag im Vertrag von Verbrauchern, muss die Zinsbegrenzungsprämie ganz bzw. anteilig erstattet werden.

 

Bei Sondertilgungen hat das Kreditinstitut die laufzeitabhängige Prämie, welche anteilig noch nicht verbraucht ist, zu erstatten. Bei teilweisen Kredittilgungen ist der anteilige Betrag entsprechend zu reduzieren.

 

Soweit es sich um Verbraucherdarlehen handelt, können sich weitere Konsequenzen ergeben. Im Falle einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel ist aufgrund § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB rückwirkend eine Zinsanpassung über den ursprünglich im Vertrag vereinbarten Zinssatz hinaus zum Nachteil des Kunden nicht möglich. Daher entfällt auch der Beweggrund seine Zinsen nach oben begrenzen zu wollen.

 

Bei fehlendem Effektivzins sowie bei fehlendem Gesamtbetrag (nur bei nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Krediten) ist nach § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB rückwirkend maximal der gesetzliche Zinssatz abzurechnen. Hierbei scheidet auch der Beweggrund aus, seinen Zinssatz nach oben hin zu begrenzen.

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