Folgeverzinsung

Da bei einer Falschberechnung nicht nur ein direkter Schaden wie zum Beispiel die höhere Belastung des Kontos wegen zu viel abgerechneter Darlehenszinsen, sondern auch ein indirekter Schaden durch die Folgeverzinsung dieses ersten Schadens entsteht, ist diese überhöhte Zinsbelastung ebenfalls zurückzugewähren.

 

Gemäß BGH, Urteil vom 12.05.1998 – XI ZR 79/97 hat die Bank auch die Folgezinsen zu erstatten: „Da die Belastungen aus solchen Geschäften nach Kondiktion der Anerkenntnisse bei erforderlichen Neuabrechnung des Girokontos nicht zu berücksichtigen sind, entfallen auch die durch die Belastungen bedingten Sollzinsen, ohne dass auf § 818 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden müsste.“

 
Der BGH vertritt mit Urteil vom 17.06.1997 - XI ZR 239/96 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Kunde bei zu Unrecht belasteten Sollzinsen von der Bank die Neuberechnung der Kontoentwicklung unter Außerachtlassung der unzulässigen Buchungen verlangen kann.

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