Gebühren

Wird das Darlehen entsprechend dem Urteil des OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat vom 08.02.2011; Az.: 17 U 138/10 zu privaten Zwecken verwendet, ist die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts verwendete Klausel „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten…“ (auch Abschlussgebühren... genannt) im Bankenverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

Das OLG Karlsruhe begründet dies mit Urteil vom 08.02.2011 - 17 U 138/10: „Die Führung eines Kreditkontos sei im Rahmen einer geordneten Buchführung und Rechnungslegung einer Bank, unverzichtbar. Für die in ihrem eigenen Interesse zu erbringende Leistung könne die Beklagte daher kein Entgelt vom Kunden verlangen.“

 

„Um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können, wird die Bank für das Darlehen eine Kontonummer vergeben und damit ein Konto einrichten müssen.“

 

Zudem wurde erst kürzlich durch den BGH mit Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 die Verjährungsfrist für unrechtmäßig erhobene Gebühren auf 10 Jahre verlängert.

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