Disagio

Hierbei handelt es sich um eine Zinsvorauszahlung welche bereits bei Auszahlung vom Darlehensbetrag abgezogen wird. Ein Disagio von beispielsweise 2% würde bei einem Darlehensbetrag von 100.000,00 € einen Abschlag von 2.000,00 € bedeuten. Dies hätte einen Auszahlungsbetrag von 98.000,00 € zur Folge.

 

Nach der Rechtssprechung ist ein Disagio in der Regel als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen. Daher kann es bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Darlehnsnehmer laut BGH, Urteil vom 12.10.1993 – XI ZR 11/93, anteilig zurückverlangt werden.

 

Sollte allerdings die Bank auf eine ihr zustehende Vorfälligkeitsentschädigung verzichten und dafür das nicht verbrauchte Disagio einbehalten, kann dies, insofern nach § 138 BGB die Sittenwidrigkeit nicht betroffen ist, eine Ausnahme darstellen nach der die Bank das Disagio nicht zurück erstatten müsste.

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