Haben Sie Zweifel an den Berechnungen Ihrer Bank ?

Durch Überprüfung Ihrer Verträge und Nach- bzw. Neuberechnung Ihrer Abrechnungen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Bankverbindung auf den Cent genau kontrollieren zu lassen. Die Ergebnisse der Auswertung werden anschließend in einem gerichtsverwertbaren Kreditgutachten dargestellt.

 

Auf Wunsch kontaktieren wir Ihre Bank, um eine für beide Seiten vorteilhafte, außergerichtliche Einigung zu erzielen. Alternativ werden Sie natürlich auch bei der Beschreitung des Rechtsweges unterstützt.

Information

Um sich ein erstes Bild der Lage zu machen, haben Interessierte die Möglichkeit, sich hier mit Informationen zu versorgen.

Vorprüfung

Klärung, ob eine Falschabrechnung vorliegt, in welcher Höhe sie sich in etwa bewegt und ob eine Gutachtenerstellung sinnvoll ist.

Gutachten

Eine exakte, finanzmathematische Prüfung, basierend auf der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzgebung. Sie stellt die Grundlage des gerichtsverwertbaren Gutachtens dar.

Fördert die Vorprüfung entsprechende Ergebnisse zu Tage, wird durch einen Sachverständigen ein erfolgsbasiertes Gutachten erstellt. Dieses Gutachten stellt die Beweisgrundlage dar, auf deren Basis Ihr Geld zurückgefordert wird.

Im Folgenden finden Sie Verbraucherinformationen, anhand derer Sie Ihren Kreditvertrag im ersten Schritt selbst überprüfen können.

 

 

 

 

Fehlender Effektivzins

 

Hinter dem Effektivzins steckt der Gedanke, die gesamten jährlichen Kosten eines Kredites in einer Zahl zusammen zu fassen, um die anfallenden Kosten gegenüber anderen Krediten vergleichen zu können.

 

Da in der Regel nicht nur der Nominalzins als Gegenleistung für die Möglichkeit der Kapitalnutzung zu entrichten ist, sondern zusätzlich noch weitere Kosten anfallen, fließen im Effektivzins alle entsprechenden Faktoren, auf ein Jahr bezogen, ein. Er stellt somit die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrages ausgewiesene, anzugebende Belastung pro Jahr dar. Bei Verbraucherkreditverträgen ist aus Gründen der Transparenz die Angabe des effektiven Jahreszinses nach § 492 Abs. 2 BGB und nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB verpflichtend.

 

Ist der effektive Jahreszins nicht angegeben, wäre der Verbrauchervertrag nichtig. Dieser Umstand wird allerdings durch eine erfolgte Auszahlung des Kredites geheilt, jedoch zu neuen, vom Gesetzgeber festgesetzten Konditionen bezüglich der effektiven Zinshöhe. Dies gilt nach BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01 auch rückwirkend für die gesamte Kreditlaufzeit, falls das Fehlen des effektiven Zinses erst später bemerkt wurde.

 

Bei Gewerbetreibenden wird seitens des Gesetzgebers die notwendige Kenntnis und das notwendige Fachwissen vorausgesetzt, um eine Nichtaufnahme des Effektivzinses in den Vertrag ohne Folgen zu lassen.

 

 

Effektivzins zu niedrig angegeben

 

Sollte der angegebene Effektivzinssatz die anfallenden Gebühren und Zinsen nicht decken, ist vom Kreditnehmer gemäß § 494 Abs. 3 BGB nur der vereinbarte effektive Zinssatz zu zahlen. Zinsen, Gebühren und Kosten die nicht enthalten sind, werden vom Kreditnehmer nach § 494 Abs. 4 BGB nicht geschuldet und müssen von der Bank zurückgewährt werden.

 

Es gibt allerdings auch Ausnahmen wie beispielsweise Kosten, welche durch vom Kreditgeber nicht geforderte Leistungen entstehen.

 

 

Fehlender Gesamtbetrag

 

Mit dem Gesamtbetrag werden sämtliche Kosten angegeben, welche mit Unterzeichnung des Kreditvertrages bis zur vollständigen Rückzahlung voraussichtlich anfallen werden. Er wird aus der Summe des Nettokreditbetrages zuzüglich sämtlicher zu zahlender Zinsen und Kosten berechnet und stellt den Gesamtpreis der Geldleihe dar. Genau wie der effektive Jahreszins soll er das Kreditangebot für den Verbraucher transparent und vergleichbar machen.

 

Die Rechtsfolgen des entsprechenden Paragraphen bezüglich eines fehlenden oder zu niedrig angegebenen Gesamtbetrages variieren aufgrund diverser Änderungen im Verbraucherkreditrecht. Das Abschlussdatum ist hier ausschlaggebend.

 

Bei Gewerbetreibenden wird seitens des Gesetzgebers die notwendige Kenntnis und das notwendige Fachwissen vorausgesetzt, um eine Nichtaufnahme des Gesamtbetrages in den Vertrag ohne Folgen zu lassen.

 

 

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln

 

Die Zinsanpassungsklausel regelt den Zeitpunkt, die Art und Weise sowie den Referenzwert der Anpassung. Nach Rechtsprechung des LG Dortmund, Urteil vom 30.09.2000 - 8 O 559/99 müssen alle Informationen angegeben sein um die Anpassung nachvollziehen und kontrollieren zu können.

 

Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten und Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen. Das Kreditinstitut ist daher verpflichtet, in diesen Fällen, die über dem anfänglich vereinbarten Vertragszins liegenden gezahlten Zinsen zurückzugewähren.

 

Bei Gewerbetreibenden ist strittig, ob aus Gründen der Vertragsauslegung seitens des Gesetzgebers die notwendige Kenntnis und das notwendige Fachwissen vorausgesetzt wird, um eine Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ohne Folgen zu lassen.

 
 

Ungültige Gebühren

 

Wird der Kredit zu privaten Zwecken verwendet, ist die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstitutes verwendete Klausel, betreffend Abschluss- und Bearbeitungsgebühren laut OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011 - U 138/10 unwirksam.

 

Das OLG Karlsruhe begründet dies wie folgt:

 

„Die Führung eines Kreditkontos sei im Rahmen einer geordneten Buchführung und Rechnungslegung einer Bank unverzichtbar. Für die in ihrem eigenen Interesse zu erbringende Leistung könne die Beklagte daher kein Entgelt vom Kunden verlangen.“

 

„Um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können, wird die Bank für das Darlehen eine Kontonummer vergeben und damit ein Konto einrichten müssen.“

 

Zudem wurde erst kürzlich durch den BGH  mit Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 die Verjährungsfrist für unrechtmäßig erhobene Gebühren auf 10 Jahre verlängert.

 

 

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