Vorfälligkeitsentschädigung

Sinn der Vorfälligkeitsentschädigung ist es, bei vorzeitiger Tilgung eines z.B. fest verzinsten Darlehens ohne Sondertilgungsrechte, den Kreditgeber so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der Kredit für den vereinbarten Zeitraum fortgeführt und mit den vereinbarten Zinszahlungen des Kunden bedient worden wäre. Der Bank entsteht bei vorzeitiger Tilgung bei Krediten ohne Sondertilgungsrecht  ein Refinanzierungsschaden und ein Margenschaden.

 

Da die Bank den Kredit zumeist beim Abschluss des Kreditvertrages zu dem damaligen Zinssatz für die jeweilige Festschreibungszeit refinanziert, kann sie bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung die jetzt freien Gelder nicht zum ursprünglichen Zinssatz, sondern nur zum aktuellen Marktzins anlegen. Sollte dieser niedriger sein als der ursprüngliche Zinssatz, entsteht der Bank dadurch ein Refinanzierungsschaden.

 

Ein Margenschaden tritt dagegen dadurch auf, dass die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung auf ihren kalkulatorischen Gewinn verzichten muss. Wenn die Bank einen Kredit ausgibt, wird den Selbstkosten der Refinanzierung oder den Habenzinsen  eine Marge zugerechnet, welche den Gewinn der Bank darstellt. Sollte nun ein Kredit mit einer festen Laufzeit von 10 Jahren bereits nach 5 Jahren zurück gezahlt werden, fehlen der Bank 5 Jahre eingeplanter Gewinn.

 

Gemäß § 502 Abs.1 Satz 1 BGB darf der Kreditgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet.

 

Nach § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BGB darf dieser Betrag jedoch 1% (nicht bei grundpfandrechtlich besicherten Krediten), bzw. wenn der Zeitpunkt der vereinbarten Rückzahlung nicht weiter als ein Jahr von dem Zeitpunkt der aktuellen Rückzahlung entfernt liegt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht übersteigen. Die Forderung darf auch den Betrag der in diesem Zeitraum entgangenen Zinsen nicht überschreiten. Zudem sind bei der Berechnung die ersparten Risiko- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen.

 

Übersteigt nun die von der Bank im jeweiligen Fall verlangte Vergütung den ihr für die Nichtabnahme und die vorfällige Tilgung zustehenden Betrag zuzüglich des zurückzuzahlenden Darlehensteils nebst Zinsen und Bereitstellungszinsen, ist sie um den dazwischen liegenden Teil laut BGH, Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 285/03 ungerechtfertig bereichert und muss die Differenz zurück gewähren. Ebenso gibt es Fälle in denen die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen darf, sich aber nicht daran hält.

 

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB darf ein der Zinsfestschreibung unterliegendes Darlehen mit einer Frist von 6 Monaten, 10 Jahre nach vollständiger Auszahlung ordentlich gekündigt werden. Sollte nach der vollständigen Auszahlung eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen worden sein, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an Stelle des Zeitpunktes der vollständigen Kreditausreichung. Ab diesem Zeitpunkt berechnete Vorfälligkeitsentschädigungen sind von der Bank zurückzugewähren.

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